Winterdienst - Schneeräumverpflichtungen

Veröffentlichungsdatum17.11.2023Lesedauer10 Minuten
Verkehrszeichen Achtung Schneefahrbahn Winterdienst

Sehr geehrte Damen und Herren, liebe RadstädterInnen!      

                                                                                                                                        

Wie alle Jahre wieder steht der Winter vor der Tür. Daher möchten wir darauf aufmerksam machen, dass Sie entlang Ihrer Liegenschaft nach § 93 StVO verpflichtet sind, die Schneeräumung und Streuung durchzuführen. Einige gerichtliche Erkenntnisse haben klar festgestellt, dass das gelegentliche Schneeräumen und Streuen der Gehsteige und Gehstreifen durch die Gemeinde Sie nicht von Ihren Pflichten gemäß § 93 StVO entbindet und damit haftbar macht.

Gemäß § 93(1) der Straßenverkehrsordnung haben die Eigentümer von Liegenschaften in Ortsgebieten, ausgenommen die Eigentümer von unverbauten, land- und forstwirtschaftlich genutzten Liegenschaften, dafür zu sorgen, dass die entlang der Liegenschaft in einer Entfernung von nicht mehr als 3 m vorhandenen, dem öffentlichen Verkehr dienenden Gehsteige und Gehwege einschließlich der in ihrem Zuge befindlichen Stiegenanlagen entlang der ganzen Liegenschaft in der Zeit von 6 bis 22 Uhr von Schnee und Verunreinigungen gesäubert sowie bei Schnee und Glatteis betreut sind.

Ist ein Gehsteig (Gehweg) nicht vorhanden, so ist der Straßenrand in der Breite von 1 m zu säubern und zu bestreuen. Wenn in einer Begegnungszone kein Gehsteig vorhanden ist, so ist der Straßenrand in der Breite von 1 m zu säubern und zu bestreuen..

Die Schneeräumpflicht umfasst nach § 93 StVO auch die Abfuhr der Schneeanhäufungen und zwar nicht nur hinsichtlich des witterungsbedingt dort liegenden Schnees, sondern auch auf den durch einen Schneepflug der Straßenverwaltung auf den Gehsteig verbrachten Schnee (VwGH 28.10.1988, 88/18/0314).

Im Zuge der Durchführung des Winterdienstes auf öffentlichen Verkehrsflächen kann es aus arbeitstechnischen Gründen vorkommen, dass die Straßenverwaltung Flächen räumt und streut, hinsichtlich derer die Anrainer/Grundeigentümer im Sinne der vorstehend genannten bzw. anderer gesetzlicher Bestimmungen selbst zur Räumung und Streuung verpflichtet sind.

Die Stadtgemeinde Radstadt weist ausdrücklich darauf hin, dass

  • es sich dabei um eine zufällige unverbindliche Arbeitsleistung der Stadtgemeinde Radstadt handelt, aus der kein Rechtsanspruch abgeleitet werden kann;
  • die gesetzliche Verpflichtung sowie die damit verbundene zivilrechtliche Haftung für die zeitgerechte und ordnungsgemäße Durchführung der Arbeiten in jedem Fall beim verpflichteten Anrainer bzw. Grundeigentümer verbleibt;
  • eine Übernahme dieser Räum- und Streupflicht durch stillschweigende Übung im Sinne des § 863 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) hiermit ausdrücklich ausgeschlossen wird.

Weiters werden alle Fahrzeugbesitzer aufgefordert, ihre Fahrzeuge nicht auf öffentlichen Straßen abzustellen. Dies behindert unter anderem die Schneeräumung.

Laut § 24(d) StVO sind bei Straßen mit Gegenverkehr zwei Fahrstreifen (mind. 5,20 m) für den fließenden Verkehr freizuhalten, in Einbahnstraßen ein Fahrstreifen (mind. 2,60 m).

Des Weiteren sind Besitzer der an die Straße grenzenden Grundstücke nach § 10 Landesstraßengesetz verpflichtet, den Abfluss des Wassers von der Straße auf ihren Grund, die notwendige Ablagerung des bei der Schneeräumung von der Straße abgeräumten Schnees einschließlich des Streusplitts auf ihrem Grund zu dulden. D.h. Haus- und Grundstückseinfahrten, die im Zuge der Schneeräumung unausbleiblich mit Schnee verlegt werden, sind vom jeweiligen Grundstückseigentümer selbst zu räumen. Ist die Schneeablagerung auf Eigengrund nicht möglich, so hat der Liegenschaftseigentümer selbst für die Verbringung und Lagerung dementsprechende Verträge abzuschließen.

Hecken und Sträucher:

Weiters möchten wir Sie bitten ihre Hecken und Sträucher entlang von Verkehrswegen (Straßen, Gehsteigen, Gehwegen, Radwegen) so an die Grundgrenze zurückzuschneiden, dass keine Beeinträchtigung der Verkehrsräume zu erwarten ist. Generell ist es im Sinne der Verkehrssicherheit nicht gewünscht wenn Hecken, Sträucher und Bäume in die Lichträume der Verkehrsfläche ragen.

Was Sie also beachten sollten:

 

  • Jegliches Grün oder Geäst, das auf den Gehsteig, den Radweg oder in den Straßenraum ragt muss geschnitten werden.
  • Von Laub oder Blattwerk darf darüber hinaus die Sicht auf den Straßenverlauf, etwa im Kurvenbereich, nicht beeinträchtigt werden.
  • Überdies müssen Verkehrszeichen, Ampeln und die Straßenbeleuchtung frei gehalten werden.

 

Bitte achten Sie gegebenenfalls bei Hecken-Neupflanzungen auf genügend Abstand zum Straßenraum.